Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der bayerischen Handwerkskammern

BayHwKAmtsBZV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHwKAmtsBZV/1#abs-1 (1) Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten der bayerischen Handwerkskammern nach Maßgabe der Anlage geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHwKAmtsBZV/1#abs-2 (2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHwKAmtsBZV/1#abs-3 (3) Die Grundamtsbezeichnung und, soweit vorhanden, der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes.

[Amtl. Anm.:] Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, BGBl. FN 2032-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F

§ 2