Gesetze / Landesrecht Bayern / Hopfen-Peronospora-Verordnung
BayHopfPerV§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Hopfenanlagen entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 und 2 Hopfenreben nicht oder nicht rechtzeitig aufleitet oder spritzt.