nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 BayHopfPerV (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Hopfen-Peronospora-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Hopfenanlagen entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 und 2 Hopfenreben nicht oder nicht rechtzeitig aufleitet oder spritzt.