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# § 2 BayHopfPerV (Bayern) — Chemische Bekämpfung

Hopfen-Peronospora-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Peronosporakrankheit des Hopfens (Pseudoperonospora humuli) sind die Hopfenpflanzen während der jährlichen Wachstumszeit mit Kupferkalkbrühe oder einem anderen vom Amtlichen deutschen Pflanzenschutzdienst geprüften und anerkannten Bekämpfungsmittel ausreichend, mindestens jedoch dreimal, zu bespritzen. Wenigstens eine dieser Spritzungen ist während der Blütezeit, die übrigen sind je nach Witterungsablauf und Sorteneigenart der Hopfenpflanzen auszuführen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann eine höhere Mindestzahl der Spritzungen unter Berücksichtigung der Eigenschaft der angebauten Hopfensorte und des Witterungsverlaufs festsetzen.

(3) Die zur Bekämpfung verwendeten Pflanzenschutzmittel sind jeweils in der amtlich geprüften und anerkannten Konzentration anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 BayHopfPerV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/2

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