Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 5 Beteiligte
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/5#abs-1 (1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
1. die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),
2. in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
3. vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
4. in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/5#abs-2 (2) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/5#abs-3 (3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 5 BayHintG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 25.09.2025 – 101 VA 105/25
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 56/21Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.