Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 5 Beteiligte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/5#abs-1 (1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
1. die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),
2. in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
3. vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
4. in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/5#abs-2 (2) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/5#abs-3 (3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.