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# Art 5 BayHintG (Bayern) — Beteiligte

Bayerisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer

1. die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),

2. in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,

3. vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfänger bezeichnet wird,

4. in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.

(2) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.

(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

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Zitiervorschlag: Art 5 BayHintG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/5

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