Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 29 Übergangsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/29#abs-1 (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen sind nach der bis zum Ablauf des 30. November 2010 geltenden Rechtslage abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/29#abs-2 (2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/29#abs-3 (3) Bei den in § 21 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung genannten Fällen beginnt die Ausschlussfrist gemäß Art. 24 am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/29#abs-4 (4) Hat in Hinterlegungssachen vor dem 1. Dezember 2010 die Frist gemäß § 22 der Hinterlegungsordnung neu begonnen, so gilt diese Bestimmung insoweit fort.

Art 28 Art 30