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BayHintG

Art 27 Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/27#abs-1 (1) In den in Art. 22 genannten Fällen kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/27#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen des Abs. 1 durch Bekanntmachung bestimmen.

Art 26 Art 28