Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 27 Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/27#abs-1 (1) In den in Art. 22 genannten Fällen kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/27#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen des Abs. 1 durch Bekanntmachung bestimmen.