Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 26 Verfall
Stand: 25.08.2026
Ein hinterlegter Gegenstand, dessen Herausgabe nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, verfällt dem Freistaat Bayern. Zugleich erlöschen alle Ansprüche, die mit der Berechtigung zu seinem Empfang verbunden sind (Art. 13). Mit dem Verfall endet das Hinterlegungsverhältnis.