(1) In den in Art. 22 genannten Fällen kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.
(2) Das Staatsministerium kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen des Abs. 1 durch Bekanntmachung bestimmen.