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Art 27 BayHintG (Bayern) — Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den in Art. 22 genannten Fällen kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.

(2) Das Staatsministerium kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen des Abs. 1 durch Bekanntmachung bestimmen.