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Art 26 BayHintG (Bayern) — Verfall

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein hinterlegter Gegenstand, dessen Herausgabe nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, verfällt dem Freistaat Bayern. Zugleich erlöschen alle Ansprüche, die mit der Berechtigung zu seinem Empfang verbunden sind (Art. 13). Mit dem Verfall endet das Hinterlegungsverhältnis.