nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 23 BayHintG (Bayern) — Vollziehung der Herausgabe

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Herausgabe erfolgt

1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,

2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,

3. im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.