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# Art 21 BayHintG (Bayern) — Erklärung über die Bewilligung

Bayerisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Legt der Antragsteller die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vor, fordert die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auf. Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist hinzuweisen.

(2) Geht die gemäß Abs. 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.

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Zitiervorschlag: Art 21 BayHintG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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