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Art 12 BayHintG (Bayern) — Vollziehung der Hinterlegung

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hinterlegung wird vollzogen

1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle,

2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,

3. bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.