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# Art 10 BayHintG (Bayern) — Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

Bayerisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an

1. auf einen Antrag gemäß Art. 11 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.

(3) Die Annahmeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.

(4) Wird der zu hinterlegende Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung in Hinterlegung genommen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Annahmeanordnung hinzuweisen.

(5) Auf die Annahmeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Annahmeanordnung.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayHintG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/10

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