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§ 8 Kraftfahrzeughilfe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalles nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die erforderlichen Wege im Arbeits- und Alltagsleben zurückzulegen und die Pensionsbehörde vor der Entstehung der Aufwendungen die Kraftfahrzeughilfe zugesagt hat. § 40 Abs. 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Anwendung finden.

§ 7 § 9