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§ 8 BayHeilvfV (Bayern) — Kraftfahrzeughilfe

Bayerische Heilverfahrensverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalles nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die erforderlichen Wege im Arbeits- und Alltagsleben zurückzulegen und die Pensionsbehörde vor der Entstehung der Aufwendungen die Kraftfahrzeughilfe zugesagt hat. § 40 Abs. 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Anwendung finden.