Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung

BayHeilvfV

§ 7 Besondere Erstattungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/7#abs-1 (1) Die Kosten für Hilfsmittel und Zubehör und für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Hilfsmittel schriftlich verordnet sind, und, soweit sie 1 000 € übersteigen, wenn die Pensionsbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Ist die vorherige Anerkennung der Erstattungsfähigkeit unterblieben, werden die Kosten nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstattungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/7#abs-2 (2) Die Verletzten haben der Pensionsbehörde den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 2) entschieden, dass eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.

§ 6 § 8