nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 BayHeilvfV (Bayern) — Durchführungsbestimmungen; Ausnahmen

Bayerische Heilverfahrensverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen.