Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung

BayHeilvfV

§ 12 Verdienstausfall

Stand: 25.08.2026

Bayern

Den in Art. 55 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (Art. 55 BayBeamtVG) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen (Art. 63 BayBeamtVG) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 11 § 13