Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen
Stand: 25.08.2026
Erleidet ein Ehrenbeamter oder eine Ehrenbeamtin einen Dienstunfall (Art. 46), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (Art. 50). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (Art. 45 Abs. 4) und, für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.