Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Erleidet ein Ehrenbeamter oder eine Ehrenbeamtin einen Dienstunfall (Art. 46), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (Art. 50). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (Art. 45 Abs. 4) und, für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.

Art 62 Art 64