Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung
BayHeilvfV§ 11 Ausschlussuntersuchungen
Stand: 25.08.2026
Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienen, ob Unfallfolgen eingetreten sind.