Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung
BayHeilvfV§ 10 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Für die Beamten und Beamtinnen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben (Art. 96 BayBesG), wird das Heilverfahren im Wege der freien Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt.