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§ 29 BayHSchLNV (Bayern) — Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 Nr. 2

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine vor dem 1. Mai 2013 als allgemein erteilt geltende Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2013 geltenden Fassung bleibt für den fünfjährigen Erstgenehmigungs- oder vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Verlängerungszeitraum, längstens bis zur Beendigung der Nebentätigkeit unberührt.