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BayHO

Art 94 Zeit und Art der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/94#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/94#abs-2 (2) Der Oberste Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/94#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium bei Dienststellen der Staatsverwaltung Prüfungsstellen einrichten.

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