Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 94 Zeit und Art der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/94#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/94#abs-2 (2) Der Oberste Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/94#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium bei Dienststellen der Staatsverwaltung Prüfungsstellen einrichten.