Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 93 Gemeinsame Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-1 (1) Sind für die Prüfung neben dem Obersten Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-2 (2) Soweit Art. 80 der Verfassung nicht entgegensteht, kann der Oberste Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-4 (4) Der Oberste Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Staatsregierung dazu ermächtigt wird.
[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S