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BayHO

Art 93 Gemeinsame Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-1 (1) Sind für die Prüfung neben dem Obersten Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-2 (2) Soweit Art. 80 der Verfassung nicht entgegensteht, kann der Oberste Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/93#abs-4 (4) Der Oberste Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Staatsregierung dazu ermächtigt wird.

[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

Art 92 Art 94