Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 95 Auskunftspflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Oberste Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/95#abs-2 (2) Dem Obersten Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/95#abs-3 (3) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfaßt auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.