Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 80 Rechnungslegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/80#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/80#abs-2 (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das für Finanzen zuständige Staatsministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf. Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.

Art 79 Art 81