Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/92#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof prüft die Betätigung des Staates bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Staat unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/92#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Staat Mitglied ist.