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BayHO

Art 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/92#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof prüft die Betätigung des Staates bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Staat unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/92#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Staat Mitglied ist.

Art 91 Art 93