Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit

1. dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder

2. Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.

Art 7 Art 9