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Art 8 BayHO (Bayern) — Grundsatz der Gesamtdeckung

Bayerische Haushaltsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit

1. dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder

2. Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.