Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt. 78 Unvermutete Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle vier Jahre unvermutet zu prüfen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.