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Art 78 Unvermutete Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle vier Jahre unvermutet zu prüfen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.

Art 77 Art 79