Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 77 Kassensicherheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer Anordnungen im Sinn des Art. 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen, bei allgemeinen Regelungen und in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium.

Art 76 Art 78