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Art 78 BayHO (Bayern) — Unvermutete Prüfungen

Bayerische Haushaltsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle vier Jahre unvermutet zu prüfen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.