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BayHO

Art 76 Abschluß der Bücher

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/76#abs-1 (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/76#abs-2 (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

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