Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 62 Kassenverstärkungsrücklage
Stand: 25.08.2026
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (Art. 18 Abs. 3 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.