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Art 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/63#abs-1 (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/63#abs-2 (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/63#abs-3 (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, soweit Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/63#abs-4 (4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Staatsinteresse, so kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Ausnahmen zulassen, soweit Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/63#abs-5 (5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands sowie anderer Leistungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

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