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BayHO

Art 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/57#abs-1 (1) Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Staates und ihrer staatlichen Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/57#abs-2 (2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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