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# Art 58 BayHO (Bayern) — Änderung von Verträgen, Vergleiche

Bayerische Haushaltsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Staatsministerium darf

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,

2. einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

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Zitiervorschlag: Art 58 BayHO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/58

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