Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 56 Vorleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/56#abs-1 (1) Leistungen des Staates vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/56#abs-2 (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Staat entrichtet, kann nach Richtlinien des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.

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