Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/35#abs-1 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus Art. 15 Satz 2 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/35#abs-2 (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

Art 34 Art 36