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BayHO

Art 36 Aufhebung der Sperre

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. In den Fällen des Art. 22 Satz 3 hat das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Einwilligung des Landtags oder des für den Staatshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen.

Art 35 Art 37