Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/34#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/34#abs-2 (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/34#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.