Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/34#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/34#abs-2 (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/34#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

Art 33 Art 35