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Art 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/31#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen fünfjährigen Finanzplan auf. Es fordert hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen an und kann diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/31#abs-2 (2) Der Finanzplan wird von der Staatsregierung beschlossen und dem Landtag vorgelegt. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/31#abs-3 (3) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Staates unterrichten.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 707-3

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14

Art 30 Art 32