Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 114 Entlastung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/114#abs-1 (1) Der für Finanzen zuständige Staatsminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres im Lauf des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Staatsregierung Rechnung zu legen (Art. 80 der Verfassung). Der Oberste Rechnungshof berichtet unmittelbar dem Landtag und der Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/114#abs-2 (2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über die Entlastung der Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/114#abs-3 (3) Der Landtag kann die Staatsregierung ersuchen, bestimmte Maßnahmen einzuleiten; er kann ferner einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Obersten Rechnungshof zurückverweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/114#abs-4 (4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Staatsregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/114#abs-5 (5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S