Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 113 Grundsatz, Grundstock

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/113#abs-1 (1) Auf Sondervermögen des Staates sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Oberste Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/113#abs-2 (2) Der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ist ein Sondervermögen.

Art 112 Art 114