Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 100 Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/100#abs-1 (1) Soweit die Rechnungsprüfungsämter (Art. 88 Abs. 1 Satz 2) mit der Prüfung betraut werden, haben sie diese nach den Weisungen des Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/100#abs-2 (2) Ergeben sich Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der geprüften Stelle, so kann das zuständige Staatsministerium die Entscheidung des Obersten Rechnungshofs herbeiführen.