Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Oberste Rechnungshof den Landtag oder die Staatsregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom Obersten Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.

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