Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Stand: 25.08.2026
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Oberste Rechnungshof den Landtag oder die Staatsregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom Obersten Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.