Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 88 Aufgaben des Obersten Rechnungshofs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/88#abs-1 (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates einschließlich seiner Betriebe und Sondervermögen wird vom Obersten Rechnungshof geprüft. Der Oberste Rechnungshof nimmt die Prüfung entweder selbst vor oder läßt sie durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/88#abs-2 (2) Der Oberste Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Staatsregierung und einzelne Staatsministerien beraten. Soweit der Oberste Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/88#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof erstattet auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Staatsregierung Gutachten über Fragen, deren Beantwortung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.