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BayHIG

Art 51 Verfahrensregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/51#abs-1 (1) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in geheimer Abstimmung, soweit nicht das Gremium einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrensregelungen für ihre Gremien in der Grundordnung, in der insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen zu regeln sind. Nähere Regelungen können die Hochschulleitung, der Senat und der Hochschulrat durch eine Geschäftsordnung treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/51#abs-2 (2) Für Mitglieder von Gremien gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Die Mitwirkung eines nach Satz 1 sowie Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.

Art 50 Art 52